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Artikel 8 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 8

ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM AMTSSITZBEREICH

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

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