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Artikel 7 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 7

SCHUTZ DES AMTSSITZBEREICHES

Die österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

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