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Artikel 20 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 20

STREITBEILEGUNG

(1) Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, einschließlich hinsichtlich dessen Bestand, Gültigkeit oder Beendigung, werden, soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofes betreffend Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gültigen Fassung, und den zusätzlichen Bestimmungen des Artikels 20 dieses Abkommens, gelöst.

(2) Die Anzahl der Schiedsrichter wird mit drei festgelegt: einer wird von den Organisationen ausgewählt, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, und ein weiterer, welcher auch als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, wird durch die beiden erstgenannten Schiedsrichter ernannt. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

(3) Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.

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