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Artikel 15 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 15

DER NIEDERGELASSENE VERTRETER

Neben den in Artikel 14 dargelegten Privilegien und Immunitäten genießen der Niedergelassene Vertreter sowie höherrangige Mitarbeiter des Büros in Vertretung des Niedergelassenen Vertreters während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

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