Anlage 2
Anhang 2
Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 1 Absatz 5)
- - -Kopien der in Anhang 1 dieses Abkommens genannten Nachweismittel;
- - -Geburtsurkunde und Kopie davon;
- - -Führerschein und Kopie davon;
- - von der UNMIK ausgestelltes Reisedokument und von der UNMIK ausgestellter Personalausweis und Kopie davon;
- - -sonstige Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können;
- - Zeugenaussagen;
- - eigene Angaben und Sprache des Betroffenen;
- - das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist.
- - Bestätigung der Identität als Ergebnis einer Suche im Visa-Informationssystem;8
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8 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. EU Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
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