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Anlage 2 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Anlage 2

Anhang 2

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit gelten (Artikel 1 Absatz 5)

  1. - -Kopien der in Anhang 1 dieses Abkommens genannten Nachweismittel;
  1. - -Geburtsurkunde und Kopie davon;
  1. - -Führerschein und Kopie davon;
  1. - von der UNMIK ausgestelltes Reisedokument und von der UNMIK ausgestellter Personalausweis und Kopie davon;
  1. - -sonstige Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit hilfreich sein können;
  1. - Zeugenaussagen;
  1. - eigene Angaben und Sprache des Betroffenen;
  1. - das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist.
  1. - Bestätigung der Identität als Ergebnis einer Suche im Visa-Informationssystem;8

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8 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. EU Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

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