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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

Artikel 6

(1) Vor der Rückführung einer Person kündigt die ersuchende Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragsparteien schriftlich die bevorstehende Überstellung unter Angabe des Tags, der Grenzübergangsstelle, etwaiger Begleitpersonen und sonstiger Informationen, die für die Überstellung von Bedeutung sind, an.

(2) Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Fluggesellschaften der Vertragsparteien und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

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