vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 14

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Österreichischen Bundesregierung veranlasst.

Geschehen zu Wien, am 30.9.2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)