vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Schlussbestimmungen

Artikel 13

(1) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(3) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Das Abkommen wird im beiderseitigen Einvernehmen schriftlich im Wege eines Änderungsprotokolls geändert oder ergänzt. Das Änderungsprotokoll tritt gemäß Absatz 1 in Kraft.

(4) Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommen vollständig oder teilweise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt am zweiten Tag nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei außer Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)