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Artikel 17 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 17

  1. (1)Das vorliegende Abkommen tritt arn ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte erforderliche schriftliche Notifikation eintrifft, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen fUr das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfilllt sind.(2)Das vorliegende Abkommen wird filr die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 10. September 2004, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, kasachischer und russischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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