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Artikel 15 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 15

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

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