vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 10

Beide Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden deren Zusammenarbeit im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)