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Artikel 8 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 8

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht berührende Übereinkünfte über den Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Herausgeber sie sind, zu schließen.

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