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Artikel 13 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 13

Die französische Regierung notifiziert der ESA sowie allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 19. August 2002 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird bei der französischen Regierung hinterlegt und beglaubigte Abschriften davon werden von dieser Regierung jedem Unterzeichner übermittelt.

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