vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 8

Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte