Artikel 36.
(1) Wenn der Erblasser, der Angehöriger des einen vertragschließenden Staates war, seinen letzten Wohnsitz im Gebiete des anderen vertragschließenden Staates gehabt hat, können Erben oder Pflichtteilsberechtigte, die im Gebiete dieses Staates wohnen, innerhalb der gemäß Artikel 35 Absatz 1 festgesetzten Frist die Abhandlung des dort befindlichen beweglichen Nachlasses durch die Gerichte dieses Staates beantragen. Dem Antrag ist Folge zu geben, wenn weder ein Erbe noch ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Vermächtnisnehmer innerhalb einer vom Gericht mit einem bis drei Monaten festzusetzenden Frist nach gehöriger Verständigung dagegen Einspruch erhebt. In einem solchen Falle sind die Gerichte dieses Staates auch zur Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche zuständig.
(2) Ist gemäß Absatz 1 der bewegliche Nachlaß von den Gerichten des Staates abzuhandeln, in dem er sich befindet, so sind die erbrechtlichen Bestimmungen des Heimatstaates des Erblassers sowohl bei der Abhandlung als auch bei der Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche anzuwenden.
Schlagworte
Kollisionsrecht, Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
20007146
Dokumentnummer
NOR40126675
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