Artikel 9
Musterverträge für Finanzinstrumente
Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007141
Dokumentnummer
NOR40126564
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