Artikel 14
Mitteilungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007141
Dokumentnummer
NOR40126569
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