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Artikel 5 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 5

Verantwortung des Nachfolgerstaates

(1) Ein Nachfolgestaat zuerkennt seine Staatsangehörigkeit jenen Personen, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaßen und die als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden sind oder staatenlos werden könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt:

  1. a)ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet hatten, das zum Gebiet des Nachfolgestaates wurde, oderb)in keinem der betroffenen Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, wohl aber eine angemessene Bindung an den Nachfolgestaat hatten.

(2) Im Sinne von Absatz 1, lit. b) umfasst eine angemessene Bindung unter anderem:

  1. a)ein rechtmäßiges Band zu einer territorialen Einheit des Vorgängerstaates, die zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;b)Geburt auf dem Territorium, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist;c)letzter gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Gebiet des Vorgängerstaates, das zum Gebiet des Nachfolgestaates geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126038

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