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Artikel 15 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 15

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Fälle von Staatennachfolge, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

(2) Ein betroffener Staat kann allerdings in einer Notifikation, die er an den Generalsekretär des Europarates entweder zu dem Zeitpunkt, an dem er sich als an dieses Übereinkommen gebunden erklärt, oder zu jedem anderen Zeitpunkt danach richtet, mitteilen, dass er die Bestimmungen dieses Übereinkommens auch auf eine Staatennachfolge anwendet, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens erfolgt ist.

(3) Wenn mehrere betroffene Staaten eine Erklärung gemäß Absatz 2 in Bezug auf den gleichen Fall von Staatennachfolge abgeben, findet das Übereinkommen zwischen den Staaten Anwendung, die eine solche Erklärung abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126048

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