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Artikel 13 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 13

Regelung durch zwischenstaatliche Vereinbarung

Wo dies zweckmäßig ist, bemühen sich betroffene Staaten, Fragen der Staatsangehörigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Vermeidung der Staatenlosigkeit, durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126046

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