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Artikel 11 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 11

Information betroffener Personen

Betroffene Staaten unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass betroffene Personen ausreichende Informationen über die für den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Verfahren haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126044

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