Zertifizierung von Unternehmen
§ 4.
(1) Der an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten:
- 1. die Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen (einschließlich Leiharbeitskräfte),
- 2. die Anzahl und die Namen der im Unternehmen im geregelten Bereich beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate (einschließlich Leiharbeitskräfte),
- 3. eine schriftliche Erklärung einer nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen – unter getrennter Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen – beschäftigt, die in Bezug auf zertifizierungspflichtige Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats sind und dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.
- Dies gilt auch, falls der Antrag auf Zertifizierung gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 bei der Zertifizierungsstelle für Personen eingebracht wird. In diesem Fall hat die Zertifizierungsstelle für Personen den Antrag samt beigebrachten Unterlagen an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weiter zu leiten.
(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens – Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieser Tätigkeiten unberührt.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Entziehung des in Abs. 2 angeführten Unternehmens-Zertifikates gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus – wenn begründete Bedenken bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unternehmenszertifizierung nicht mehr gegeben sein könnten – nähere Auskünfte über die aktuelle Situation bezüglich der Zertifizierungsvoraussetzungen, insbesondere eine Aktualisierung der nach Abs. 1 Z 1 bis 3 erforderlichen Informationen verlangen. Werden diese Informationen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten nicht übermittelt, ist ein Verfahren zur Entziehung des Unternehmenszertifikates einzuleiten.
Schlagworte
Kälteanlage, Qualifizierungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007102
Dokumentnummer
NOR40201096
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