Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 29
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arzneimittel neuverblistern, haben den Anforderungen dieser Verordnung bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 zu entsprechen.
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