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§ 16 LSG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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