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§ 106 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Bemessung

§ 106.

(1) Handelt es sich um einen Netzbetreiber, der Bestandteil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist die Geldbuße vom Jahresumsatz des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens zu berechnen.

(2) Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124014

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