Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge
§ 105.
(1) Nicht nur der Netzbetreiber begeht die Geldbußentatbestände des § 104 Abs. 1 und 2 sondern auch jedes Unternehmen, das den Netzbetreiber zur Ausführung bestimmt oder sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40124013
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