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§ 6 Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Schlussbestimmungen

§ 6.

(1) Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 40. Dotierung folgt, abgewickelt.

(2) Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40257249

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