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§ 5 Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2010

Beirat

§ 5.

(1) Dem Beirat für den Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich gehören an:

  1. 1. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres sowie des Bundesdenkmalamtes;
  2. 2. zwei durch die Landeshauptleutekonferenz nominierte Vertreter oder Vertreterinnen;
  3. 3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
  4. 4. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Israelitischen Kultusgemeinde Wien.

(2) Der Beirat kann zwei Historiker oder Historikerinnen als weitere Mitglieder aufnehmen. Wenn es die Arbeit des Beirates erfordert, können zu einzelnen Sitzungen weitere sachkundige Experten oder Expertinnen beigezogen werden, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben.

(3) Der Beirat berät das Kuratorium bei seinen Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen und begleitet die Projekte zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich. Die Funktionen im Beirat werden ehrenamtlich ausgeübt.

(4) Im Rahmen der Beiratssitzungen, die zumindest halbjährlich stattzufinden haben, sind die Mitglieder des Beirates über die Fortschritte bei der Instandsetzung in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Beirat fällt seine Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(6) Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte trifft der Beirat in einer Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40123335

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