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§ 4 Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Verwaltung und Organe des Fonds

§ 4.

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand des Nationalfonds sowie der Beirat gemäß § 5.

(2) Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Mittel des Fonds sind vom Nationalfonds im Rahmen eines eigenen Verrechnungskreises zu verwalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

20007013

Dokumentnummer

NOR40257248

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