Einrichtung und Ziel des Fonds
§ 1.
(1) Beim Nationalrat wird zur Unterstützung und Sicherung der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe Österreichs ein Fonds eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich“.
(2) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
20007013
Dokumentnummer
NOR40123331
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