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§ 10 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Reisekosten

§ 10

Die Kosten einer Reise, die das Mitglied während der Vertragszeit in Ausübung seiner Arbeitspflicht unternimmt, hat einschließlich der angemessenen Verpflegungskosten der/die Theaterunternehmer/in zu bestreiten.

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