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§ 6 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Wahlberechtigung

§ 6

Alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 8c, § 30 oder § 30b BAG befinden und in der Wählerliste gemäß § 9 Abs. 3 vermerkt sind, sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

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