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§ 18 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Kundmachung

§ 18

Das Wahlergebnis und die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vertrauensrates sind von der Wahlkommission unter Mitwirkung des Inhabers der Ausbildungseinrichtung unverzüglich an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Wahlergebnis dem Auftraggeber bzw. dem Fördergeber sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund schriftlich mitzuteilen.

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