Artikel 9
Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Abkommens sind:
In Liechtenstein: Amt für Gesundheit
In Österreich: Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
(2) Allfällige Änderungen der obgenannten zuständigen Behörden werden auf diplomatischen Weg bekannt gegeben.
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