Artikel 6
Schutz klassifizierter Informationen
Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.
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