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Artikel 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 6

Schutz klassifizierter Informationen

Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.

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