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Artikel 3 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. (1)Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
  1. a) auf österreichischer Seite: Die Bundesministerin für Inneres;
  2. b) auf georgischer Seite: Das Ministerium für innere Angelegenheiten.

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