Artikel 3
Zuständige Behörden
- (1)Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
- a) auf österreichischer Seite: Die Bundesministerin für Inneres;
- b) auf georgischer Seite: Das Ministerium für innere Angelegenheiten.
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