Artikel 10
Streitbeilegung
- (1)Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien entschieden.(2)Sollte im Weg der Konsultationen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)