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Artikel 10 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 10

Streitbeilegung

  1. (1)Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien entschieden.(2)Sollte im Weg der Konsultationen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

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