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§ 9 Futtermittelverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Registrierung landwirtschaftlicher Betriebe

§ 9.

(1) Landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen, herstellen oder an Nutztiere verfüttern und andere als in § 7 oder § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 genannte Tätigkeiten ausüben (Verordnung (EG) Nr. 183/2005), bedürfen einer Registrierung durch den Landeshauptmann. Die Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an Nutztiere für den privaten Eigengebrauch, einschließlich der Fütterung zu diesem Zweck, bedarf keiner Registrierung. Im Rahmen der Registrierung sind Name und Anschrift des verantwortlichen Betriebsinhabers sowie Daten, die zu einer risikoorientierten Überwachung erforderlich sind, zu erfassen, wobei vorhandene Daten (§ 20 Abs. 5 FMG 1999) zu nutzen sind.

(2) Eine Erfassung im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) gilt als Registrierung im Sinne von Abs. 1. Ebenso gelten landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, als registrierte Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

(3) Name und Adresse der registrierten Betriebe sind auf Verlangen von Personen, die ein berechtigtes Interesse (Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) nachweisen können, vom Landeshauptmann bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122144

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