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§ 7 Futtermittelverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

2. Abschnitt

Zulassung und Registrierung der Betriebe Zulassung

§ 7.

(1) Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.

(3) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. allgemeine Informationen:
  1. a) Name und Adresse des Unternehmens;
  2. b) Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
  3. c) Adresse des Betriebes;
  1. 2. Name und Adresse der für das Unternehmen verantwortlichen Personen;
  2. 3. Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
  1. 4. Produktbeschreibung:
  1. a) Produktgruppen;
  2. b) ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
  1. 5. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, die den Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich machen;
  2. 6. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend dem Produktionsfluss;
  3. 7. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
  4. 8. Reinigungs- und Desinfektionsplan;
  5. 9. Schädlingsbekämpfungsplan;
  6. 10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
  7. 11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.

(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen an die Zulassung von Herstellerbetrieben ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit im Rahmen des Zulassungsverfahrens und in weiterer Folge risikobasiert entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan zu überprüfen.

Schlagworte

Produktionsraum, Bearbeitungsraum, Verarbeitungsraum, Verarbeitungsbedingung, Transportbedingung, Reinigungsplan, Ausbildungssystem

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122142

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