Ausstellung des Flughafen-Zertifikates
§ 6
Das Flughafen-Zertifikat ist von der zuständigen Behörde auszustellen, wenn
- 1. der Flughafen und dessen Einrichtungen den anwendbaren Regelungen und Bewilligungen entspricht und
- 2. auf Grund der Angaben im Flughafen-Handbuch sowie auf Grund der Ergebnisse von Überprüfungen durch die zuständige Behörde die Anforderungen gemäß §5 als erfüllt angesehen werden können.
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