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§ 6 GÜV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2010

Freigabe der Sicherheiten

§ 6

(1) Die für eine ausgelagerte Getreidemenge nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu leistenden Sicherheiten können nur freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass das Verfahren nach § 4 eingehalten und die sonstigen in den in § 1 genannten Rechtsakten verlangten Nachweise erbracht worden sind.

(2) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss:

  1. 1. Abholschein-Nummer,
  2. 2. im letzten Kontrollschein eingetragene Getreidemenge,
  3. 3. Verweis auf die erfolgte Einreichung der entsprechenden Kontrollscheine mit Gegenüberstellung der jeweiligen Abgangs- und Gewichtsdifferenzen,
  4. 4. Erläuterungen zu entstandenen Gewichtsdifferenzen.

    Der Antrag muss die Bestätigung enthalten, dass das Interventionsgetreide nicht gegen freie Ware ausgetauscht wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung jedes beteiligten Transporteurs beizufügen, dass beim Transport keine Zu-, Ab- oder Umladungen - ausgenommen Umladungen im Falle eines Schadens an einem Transportmittel - erfolgt oder sonstige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Die Verpflichtung zur Beifügung dieser Erklärung entfällt bei Transporten mit der ÖBB. Im Falle der Ausfuhr ist der letzte Kontrollschein mit dem Sichtvermerk der Ausfuhrzollstelle gemäß § 4 Abs. 8 beizufügen.

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