§ 0
Soziale Sicherheit - Durchführung (Republik Korea)
Kurztitel
Soziale Sicherheit - Durchführung (Republik Korea)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.10.2010
Langtitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der sozialen Sicherheit 1)
Ratifikationstext
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea im Bereich der Sozialen Sicherheit, unterzeichnet in Wien am 23. Jänner 2010 - im Folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar:
- - für die Republik Österreich
der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
- - für die Republik Korea
der Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Familienangelegenheiten
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
_______________
1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 83/2010.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)