vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 5

Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiungen

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die Bosnien und Herzegowina Partei

  1. alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis eines Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
  2. alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)