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Artikel 2 Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 2

Artikel 2 Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.

Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf die Verpflichtungen der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit gründen und Handlungen zur Verwirklichung der Prinzipien von Eigenverantwortung, Harmonisierung, Partnerausrichtung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht setzen.

Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

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