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Artikel 1 Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 1

Artikel 1 Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.

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