vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Entwicklungszusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 10

Artikel 10 Änderungen, Auslegung

Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.

Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)