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Artikel 9 Übereinkommen über Streumunition

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 9

Artikel 9

Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat aufgrund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.

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