Artikel 2
Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Übereinkommens
- 1.bezeichnet „Streumunitionsopfer“ alle Personen, die durch den Einsatz von Streumunition getötet worden sind oder körperliche oder psychische Verletzungen, wirtschaftlichen Schaden, gesellschaftliche Ausgrenzung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Verwirklichung ihrer Rechte erlitten haben. Dazu zählen die unmittelbar von Streumunition getroffenen Personen sowie ihre betroffenen Familien und Gemeinschaften;2.bezeichnet „Streumunition“ konventionelle Munition, die dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, und schließt diese explosiven Submunitionen ein. „Streumunition“ bezeichnet nicht
- a) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, Täuschkörper, Rauch, pyrotechnische Mittel oder Düppel freizusetzen beziehungsweise auszustoßen, oder Munition, die ausschließlich für Flugabwehrzwecke bestimmt ist;
- b) Munition oder Submunition, die dazu bestimmt ist, elektrische oder elektronische Wirkungen zu erzeugen;
- c) Munition, die zur Vermeidung von unterschiedslosen Flächenwirkungen und von Gefahren, die von nicht zur Wirkung gelangter Submunition ausgehen, alle nachstehenden Merkmale aufweist:
- i) jede Munition enthält weniger als zehn explosive Submunitionen,
- ii) jede explosive Submunition wiegt mehr als vier Kilogramm,
- iii) jede explosive Submunition ist dazu bestimmt, ein einzelnes Zielobjekt zu erfassen und zu bekämpfen,
- iv) jede explosive Submunition ist mit einem elektronischen Selbstzerstörungsmechanismus ausgestattet,
- v) jede explosive Submunition ist mit einer elektronischen Selbstdeaktivierungseigenschaft ausgestattet;
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
