§ 1
Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder der §§ 19, 26 und 82 Abs. 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
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